Chorordnung des Ev. Posaunendienst Erfurt

Präambel 

Der Evangelische Posaunendienst Erfurt ist der übergemeindliche Blechbläserchor des Evangelischen Kirchenkreises Erfurt. Im Dienst der Verkündigung der Botschaft von Jesus Christus steht der Evangelische Posaunendienst Erfurt in der Tradition des 1882 im "Christlicher Männer- und Jünglingsverein Erfurt" gegründeten Bläserchores, welcher seit 1939 als kirchliche Arbeitsgruppe der evangelischen Volksmission unter dem Vorstand der Kreissynode besteht.

§ 1 Rechtsstellung

  • (1) Der Ev. Posaunendienst Erfurt ist eine unselbständige Einrichtung des Ev. Kirchenkreises Erfurt (Träger).
  • (2) Der Ev. Posaunendienst Erfurt gehört dem Posaunenwerk der Ev. Kirche (gestrichen: der Kirchenprovinz Sachsen) in Mitteldeutschland.*(1) an. 

§ 2 Aufgaben

  • (1) Der Ev. Posaunendienst Erfurt verkündet durch sein Spiel die Frohe Botschaft von Jesus Christus
  • (2) Der Ev. Posaunendienst Erfurt dient den missionarischen Zwecken der Sammlung unter das Wort Jesu Christi und des Gemeindeaufbaus, sowie der Förderung und Pflege der Kirchenmusik, insbesondere in den Gemeinden und zu den übergemeindlichen Veranstaltungen seines Trägers.

§ 3 Organe des Ev. Posaunendienst Erfurt

Die Organe des Ev. Posaunendienst Erfurt sind die Bläserversammlung und der Bläserrat

§ 4 Bläserversammlung

  • (1) Die Bläserversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Ev. Posaunendienst Erfurt. Sie entscheidet über die Ernennung und Abberufung des Chorleiters und seines Stellvertreters, sowie über den Ausschluß von Bläsern. Sie wählt den Bläserrat, stellt Richtlinien für die Arbeit des Bläserrates auf, nimmt die Berichte des Bläserrates entgegen und beschließt über die Entlastung des Kassenführers und über Beiträge der Bläser
  • (2) Der Bläserversammlung gehören alle Mitglieder des Chores an.
  • (3) Die Bläserversammlung tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Kirchenjahr unter der Leitung des Sprechers des Chores zusammen, um sich über die Entwicklung des Chores und die Arbeit des Bläserrates zu unterrichten und Anregungen für die weitere Arbeit des Bläserrates zu geben.
  • (4) Sie ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder, mindestens aber sechs Bläser, einschließlich der Mehrheit des Bläserrates, anwesend ist. Beschlüsse faßt die Bläserversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Bläser.
  • (5) Die Einladung zu der Bläserversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Mitteilung an die dem Bläserrat mitgeteilte Anschrift der Bläser zu erfolgen. Die Einladung hat die Tagesordnung der Bläserversammlung zu enthalten, sowie die Aufforderung, Anträge und Anregungen zur Tagesordnung bis zum Versammlungstag an den Sprecher des Chores mitzuteilen.

§ 5 Bläserrat

  • (1) Der Bläserrat besteht aus drei von der Bläserversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bläsern des Chores; dem Sprecher, dem Stellvertreter des Sprechers und dem Kassenführer. Der Sprecher muß Mitglied der evangelischen Kirche sein.
  • (2) Die Tätigkeit des Bläserrates ist ein unentgeltliches kirchliches Ehrenamt.
  • (3) Die Wahl erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Die Gewählten bleiben im Amt bis ein neuer Bläserrat gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Bläserrat wird durch den Kreiskirchenrat bestätigt.

§ 6 Aufgaben des Bläserrates

  • (1) Die Leitung des Ev. Posaunendienst Erfurt obliegt dem Bläserrat.
  • (2) Der Bläserrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a) Öffentlichkeitsarbeit, auch zur Gewinnung von Bläsernachwuchs und für das Unterhalten der Verbindungen zum Träger und zum Posaunenwerk, sowie die jährliche Benennung eines Vertreters für die Vertreterversammlung des Posaunenwerkes.
    • b) Jugendarbeit, auch zur Ausbildung des Bläsernachwuchses,
    • c) Organisation, insbesondere zur Planung von Bläsereinsätzen,
    • d) Finanzverwaltung, insbesondere die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes und die Rechnungslegung,
    • e) Instrumenten- und Notenpflege, insbesondere die laufende Inventarisierung, Verwaltung der Ausleihe, Anschaffung und Pflege der Instrumente und Noten des Chores,
    • f) Schriftführung, insbesondere das Fortschreiben der Chorchronik, die Führung des Archivs, Abgabe des Chorberichts an das Posaunenwerk sowie die Protokollierung der Sitzungen und Beschlüsse des Bläserrates und der Bläserversammlung,
    • g) Raumordnung, insbesondere zur Organisation der Erhaltung von Ordnung und Sauberkeit des Probenraumes,
    • h) Chorangelegenheiten, insbesondere die Gemeinschaftspflege.
  • (3) Die Aufgabenerfüllung, mit Ausnahme der Kassenführung und der Chorangelegenheiten, verteilt der Bläserrat nach einvernehmlicher Absprache unter seinen Mitgliedern oder überträgt diese zur Übernahme bereiten Bläsern, die nicht Mitglied des Bläserrates sind. Dem Sprecher des Chores soll die Öffentlichkeitsarbeit, dem Stellvertreter die Organisation übertragen werden.
  • (4) Die Aufgaben werden von den Beauftragten verantwortlich gegenüber dem Bläserrat wahrgenommen. In musikalischen Fragen ist der Chorleiter zu hören, sofern er nicht zugleich Mitglied des Bläserrates ist. *(2).

§ 7 Arbeitsweise des Bläserrates

  • (1) Der Bläserrat kommt mindestens zweimal je Kirchenjahr auf Einladung zu einer Sitzung zusammen. Die Einladung erläßt: der Sprecher, bei dessen Abwesenheit, der Stellvertreter des Sprechers, Der Bläserrat soll sich über die Sitzungstermine abstimmen.
  • (2) Der Sprecher leitet die Sitzung des Bläserrates, bei dessen Verhinderung, der Stellvertreter des Sprechers.
  • (3) Der Bläserrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Bläserrat beschließt mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Chorleitung

  • (1) Die musikalische Leitung des Chores während der Probenstunden und Dienste des Chores obliegt dem Chorleiter, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter.
  • (2) Das Amt des Chorleiters ist ein unentgeltliches kirchliches Ehrenamt.
  • (3) Der Chorleiter und sein Stellvertreter werden von der Bläserversammlung auf unbestimmte Zeit ernannt.

§ 9 Chorbläser

  • (1) Jeder der sich zu den Aufgaben des Chores bekennt und sich in den Dienst des Chores stellen will, ist als Chormitglied willkommen.
  • (2) Die Aufnahme in den Chor erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Bläserrat. Als Beitrittserklärung gilt die Unterzeichnung der Anwesenheitsliste einer ordnungsgemäß einberufenen Bläserversammlung. *(2)
  • (3) Durch die Aufnahme erhalten die Bläser, die sich in den Dienst des Chores stellen, die Berechtigung zur Teilnahme an den Bläserversammlungen und aktives und passives Wahlrecht in diesen. Durch (gestrichen: schriftliche *(2)) Austrittserklärung gegenüber dem Bläserrat erlöschen Teilnahme- und Stimmrecht in den Organen. Der Bläserrat soll erforderlichenfalls auf eine Entschließung des Mitglieds über seine Mitgliedschaft im Chor hinwirken. *(2)
  • (4) Jedes Mitglied des Chores ist gehalten, regelmäßig und pünktlich zu den Probenstunden und Diensten zu erscheinen und das Eigentum des Chores pfleglich zu behandeln.

§ 10 Vermögen

  • (1) Das Vermögen des Ev. Posaunendienst Erfurt besteht aus: den ihm 1939 von dem ehemaligen "Christlicher Verein Junger Männer" übertragenen Sonderkonditionen an dem Evangelischen Vereinshaus, Allerheiligenstraße 10, bezüglich der Nutzung der Säle und des Probenraumes "Schwalbennest", dem Inventar aus Einrichtungsgegenständen, Instrumenten und Noten, aus Barvermögen.
  • (2) Das Vermögen des Ev. Posaunendienst Erfurt ist Sondervermögen seines Trägers.

§ 11 Finanzierung

  • (1) Der Ev. Posaunendienst Erfurt finanziert seinen Dienst durch Zuschüsse aus dem Haushalt des Trägers, Zuschüsse Dritter, freiwillige Beiträge seiner Mitglieder, Kollekten und Spenden.
  • (2) Der Ev. Posaunendienst Erfurt kann nach Beschluß der Bläserversammlung jährlich neu festzusetzende Beiträge seiner Mitglieder erheben, wenn die Kassenlage diese erfordert.

§ 12 Kassenführung

  • (1) Der Ev. Posaunendienst Erfurt führt seine Chorkasse im kirchlichen Verwaltungsamt.
  • (2) Die Chorkasse ist selbstabschließender Teil der Kirchenkasse** seines Trägers. Die Führung der Chorkasse liegt bei dem hierzu von dem Bläserrat berufenen Kassenführer. Der Kassenführer ist anweisungsberechtigt gegenüber dem kirchlichen Verwaltungsamt.
  • (3) Einzelheiten der Kassenführung, insbesondere die Aufstellung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung, richten sich nach dem kirchlichen Finanzgesetz, den Durchführungsbestimmungen zum Finanzgesetz und den Rundverfügungen zur Haushaltssystematik.

§ 13 Aufsicht

Der Vorsitzende des Kreiskirchenrates kann an den Versammlungen der Bläser und den Sitzungen der Bläserversammlung teilnehmen, das Wort ergreifen und Anträge stellen.

§ 14 Änderungen der Ordnung

  • (1) Änderungen dieser Ordnung bedürfen eines mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Bläserversammlung auf einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefaßten Beschlusses, sowie dessen Genehmigung durch den Träger.
  • (2) Die Änderung wird mit Bestätigung durch den Träger wirksam.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Bestätigung*** des Trägers in Kraft. Zugleich tritt die Ordnung des Ev. Posaunendienst Erfurt vom 3.01.1953 außer Kraft. __________________________________________________________________

*(1) in Fettschrift: Änderungen gemäß Beschluss der Bläserversammlung vom 24.06.2009, bestätigt durch Beschluss des Kreiskirchenrates zu TOP 6.2 der Sitzung vom 25.02.2013

*(2) in Fettschrift: Änderungen gemäß Beschlüssen der Bläserversammlung vom 08.01.2013, bestätigt durch Beschluss des Kreiskirchenrates zu TOP 6.2 der Sitzung vom 25.02.2013

** Die Kasse wird als Sachbuch 22 des Rechtsträgers Nr 1 (RT 1, SB 22) geführt.
Bankverbindung: BKD Magdeburg, Kto 1565609013, BLZ 350 601 90

*** Die Bestätigung erfolgte durch Beschluss des Kreiskirchenrates zu TOP 4 der Sitzung vom 21.08.2000 mit Wirkung zum 1.09.2000 bei 11 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung mit der technischen Ergänzung, daß alle männlichen Bezeichnungen (Bläser) auch die weibliche beinhalten.